Lackaufbau / Lackschichtdickenmessung
Altschäden bzw. Vorschäden
sind nicht instand gesetzte Schäden am Fahrzeug, die aus einem vorherigen Schadensereignis stammen.
Bagatellschäden
sind
Schäden
bis
zu
einer
Schadenshöhe
von
ca.
750,-
€.
Ob
der
Schaden
tatsächlich
über
750,-
€
liegt,
können
wir
gerne
bei
Ihnen
vor
Ort
klären.
Für
Schäden
unter
dieser
Grenze
erstellen
wir
gerne
einen
Kostenvoranschlag.
Die
Kosten
für
die
Erstellung
des
Kostenvoranschlages
werden
in
der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Haftpflichtschadensfall
bedeutet
der
Unfallverursacher
ist
verpflichtet,
dem
Unfallopfer
gemäß
§
249
BGB
den
Schaden
zu
ersetzen,
den
er
unfallbedingt
erlitten
hat.
Der
Unfallgeschädigte
ist
so
zu
stellen,
wie
er
stehen
würde,
wenn
der
Unfall
nicht
eingetreten
wäre.
Im
Haftpflichtschadensfall
tritt
Kraft
Gesetzes
an
die Stelle des Geschädigten die
Haftpflichtversicherung
des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungs- Gesetz).
Beim Haftpflichtschadensfall werden
Schadenersatzansprüche
geltend gemacht.
Gemäß
§
249
BGB
gilt:
Wer
zum
Schadenersatz
verpflichtet
ist,
hat
den
Zustand
herzustellen,
der
Bestehen
würde,
wenn
der
Schaden
nicht
einge
-
treten
wäre.
Ist
wegen
Verletzung
einer
Person
oder
wegen
Beschädigung
einer
Sache
(z.B.
PKW
)
Schadenersatz
zu
leisten,
so
kann
der
Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Kaskoschadensfall
Im
Kaskoschadensfall
hat
der
Versicherungsnehmer
bei
einem
selbst
verschuldeten
Unfall
gemäß
den
Versicherungsbedingungen
Anspruch
auf
Ersatz
der
unfallbedingten
Schäden.
(Bei
Kaskoschäden
schickt
in
der
Regel
die
Versicherung
einen
eigenen
Sachverständigen.)
Es
handelt
sich
hier
ausschließlich
um
vertragliche
Ansprüche.
Die
Höhe
der
Ersatzleistung
richtet
sich
stets
nach
den
Versicherungsbedingungen.
In
der
Regel
hat
der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu leisten.
Ist
man
mit
der
Schadensfeststellung
nicht
einverstanden,
besteht
die
Möglichkeit
der
Sachverständigenverfahren
.
In
diesem
Verfahren
beauf
-
tragt
der
Geschädigte
einen
Sachverständigen
seines
Vertrauens.
Wird
keine
Vereinbarung
erzielt,
werden
beide
Gutachten
von
einem
Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherungen übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
Merkantiler Minderwert
ist
ein
erstattungsfähiger
Schaden,
der
damit
begründet
wird,
dass
ein
Unfallwagen
im
Falle
eines
späteren
Verkaufs
einen
geringeren
Erlös
erzie
-
len
kann,
als
ein
Fahrzeug
ohne
Vorschäden.
Diese
Wertminderung
wird
durch
einen
unabhängigen
Sachverständigen
im
Gutachten
gesondert
ausgewiesen.
In
der
Regel
wird
ab
einem
Fahrzeugalter
von
5
Jahren
bzw.
einer
Gesamtlaufleistung
von
mehr
als
100.000
km
ein
auszugleichender
Minderwert nicht mehr feststellbar sein.
Restwert
ist
der
verbleibende
Wert
eines
Fahrzeuges
nach
einem
Unfall
bzw.
einer
Diebstahlbeschädigung.
Zur
Definition
des
Restwertes
hat
der
Bundesgerichtshof
bereits
am
04.06.1993
entschieden,
dass
der
Geschädigte
bei
Ausübung
der
Ersetzungsbefugnis
des
§
249
Abs.
2
BGB
die
Veräußerung
seines
beschädigten
Kraftfahrzeugs
grundsätzlich
zu
dem
Preis
vornehmen
darf,
den
ein
von
ihm
eingeschalteter,
unabhängiger
Sachverständiger
als
Wert
auf
dem
allgemeinen
Markt
ermittelt
hat.
Auf
höhere
Ankaufspreise
spezieller
Restwertaufkäufer
muss
der
Geschädigte
sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Durchschnittlicher Stundenverrechnungssatz
ist das rechnerische Mittel der Stundenverrechnungssätze von markengebundenen und freien Fachwerkstätten in der Region.
Totalschaden
ist
ein
Sachschaden,
der
so
schwerwiegend
ist,
dass
er
nicht
mehr
behoben
werden
kann.
Die
Wiederherstellung
des
beschädigten
Fahrzeuges
ist
entweder
nicht
möglich
(technischer
Totalschaden)
oder
dem
Geschädigten
nicht
zumutbar
(unechter
Totalschaden)
bzw.
wäre
sie
unwirtschaftlich
(wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf
Wiederherstellung
verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Wirtschaftlicher Totalschaden
liegt
vor,
wenn
unter
Berücksichtigung
der
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
nicht
mehr
von
Reparaturwürdigkeit
gesprochen
werden
kann.
Nach
der
Rechtsprechung
in
Deutschland
liegt
bei
einem
Kraftfahrzeug
ein
wirtschaftlicher
Totalschaden
vor,
wenn
die
Reparaturkosten
130%
des
Fahrzeugwertes vor dem Unfall überschreiten.
Umbaukosten
fallen
an
wenn
eine
geringe
Wahrscheinlichkeit
besteht,
ein
vergleichbares
Fahrzeug
mit
dem
speziellen
Sonderzubehör
wieder
beschaffen
zu
können.
Wiederbeschaffungsdauer
ist
die
Zeit,
die
der
Geschädigte
benötigt,
um
auf
dem
Gebrauchtwagenmarkt
(örtlich
und
überörtlich)
ein
entsprechendes
Ersatzfahrzeug
zu
be
-
sorgen und zuzulassen.
Wiederbeschaffungswert
ist
der
Wert,
den
der
Geschädigte
für
sein
eigenes
Fahrzeug
vor
dem
Unfall
bei
einem
seriösen
Händler
hätte
aufwenden
müssen.
Der
Sachverständige
berücksichtigt
bei
der
Ermittlung
des
Wiederbeschaffungswertes
alle
wertbildenden
Faktoren
sowie
die
örtliche
Marktlage.
Der
Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, bei der Abrechnung des Geschädigten auf Basis eines Totalschadens.
130
%
Grenze
übersteigen
nach
einem
Verkehrsunfall
die
Reparaturkosten
für
das
Kfz
den
Wiederbeschaffungswert,
liegt
ein
wirtschaftlicher
Totalschaden
vor.
Der
Schädiger
muss
dann
nur
noch
den
Wiederbeschaffungswert
unter
Abzug
des
Kfz-Restwertes
zahlen.
Die
Geschädigten
haben
allerdings
oftmals
ein
Interesse
daran,
das
Kfz
zu
behalten
und
trotz
des
Totalschadens
reparieren
zu
lassen.
Dann
gewährt
die
Rechtsprechung
unter
bestimmten
Voraussetzungen
einen
Bonus:
Bis
zu
130
%
des
Wiederbeschaffungswertes
muss
der
Schädiger
als
Reparaturkosten zahlen.
Das
Amtsgericht
Siegburg
(Aktenzeichen:
8
C
258/99)
hat
klargestellt,
dass
diese
Regelung
nur
für
den
Kfz-Eigentümer
selbst
gilt.
Wird
das
un
-
fallgeschädigte
Fahrzeug
an
einen
Interessenten
verkauft,
kann
dieser
keine
130
%
Reparaturkosten
geltend
machen.
Das
folgt
daraus,
dass
nur
der
Unfallgeschädigte
selbst
ein
sog.
Integritätsinteresse
an
dem
Fahrzeug
haben
kann.
Nur
sein
Interesse,
das
Kfz
trotz
eigentlichen
Totalschadens behalten zu können, wird geschützt.
Für
die
Geltendmachung
der
130
%
Reparaturkosten,
bei
denen
der
Restwert
übrigens
nicht
mitgerechnet
wird,
gelten
folgende
Voraussetzungen:
Der
Geschädigte
muss
das
Auto
zeitnah
reparieren
und
das
Fahrzeug
danach
auch
weiter
benutzen.
Ob
die
Instandsetzung
in
einer
Fachwerkschaft oder durch Eigenarbeit erfolgte, ist gleichgültig.
In
jedem
Fall
muss
aber
eine
ordnungsgemäße
Reparatur
durchgeführt
werden.
Konnte
die
130
%
Grenze
nur
durch
Aushandeln
von
Sonderkonditionen
mit
der
Reparaturwerkstatt
eingehalten
werden
(Billigreparatur),
lehnt
die
Rechtsprechung
einen
Ausgleich
der
Reparaturkosten ab.
Siefener Str. 28 A
51674 Wiehl
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